Pferdeanhänger-Leihvertrag

zwischen Frau/Herrn

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(Verleiher)

und

Frau/Herrn

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(Entleiher)

§1 Vertragsgegenstand

1. Der Verleiher  stellt seinen Pferdeanhänger mit dem Zulassungskennzeichen________________ dem Entleiher von _____________ bis__________________ zum Transport eines/zweier Pferde von_____________nach_____________(Ort) gegen Zahlung von __________ Euro zur Verfügung.

2. Der Entleiher ist nicht berechtigt, den Pferdeanhänger für andere Zwecke zu benutzen  oder die Nutzung durch Dritte zu gestatten, außer durch den Zusatzfahrer _____________________________________________________ Der Entleiher hat das Handeln des Zusatzfahrers wie sein eigenes zu vertreten.

3. Der Verleiher versichert das der Pferdeanhänger bei der Zulassungsstelle als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist und er einmal im Jahr zur Hauptuntersuchung vorgestellt wird.

§2 Kündigung

1. Der Verleiher hat die Möglichkeit, diesen Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen und den Pferdeanhänger zurückzufordern. Dies gilt jedoch nicht für die Rückforderung zur Unzeit. Die Rückforderung des Anhängers gilt als Kündigung.

§3 Versicherungen

Der Pferdeanhänger ist folgendermaßen versichert:

1. Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Versicherungssumme beträgt 50 Mio. EUR, wobei die Leistung auf 8 Mio EUR je geschädigte Person begrenzt ist.

§4 Unterrichtungspflichten

Bei einem Unfall hat der Entleiher den Verleiher unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Anhängers, über alle Einzelheiten schriflich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muß vor allem die Namen und Anschriften der beteiligten Personen und eventueller Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Entleiher muß bei einem Unfall die Polizei verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht anders, z. B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

§5 Haftung

1. Der Verleiher haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, unerlaubte Handlung), nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch seine Haftpflichtversicherung abgedeckt ist.

2. Der Entleiher haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Entleiher das Fahrzeug un dem selben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Die Haftung des Entleihers erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten, wie z.B. Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfall etc.

3. Sofern der Schaden Versichert ist, haftet der Entleiher auf den Selbstbehalt und auf den gesamten Rückstufungsschaden.

§6 Equidenpaß

Der Entleiher wurde darauf hingewiesen, daß Pferde nur mit gültigem Equidenpaß transportiert werden dürfen.

§7 Hängerreinigung

Bei Rückgabe eines nicht komplett gereinigten Anhängers fallen Kosten in Höhe von ________ Euro an.

§8 Sonstiges

1. Außer den in diesem Vertrag schriftlich niedergelegten Vereinbarungen wurden sonstige Abreden nicht getroffen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart die dem wirtschaftlichen zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall dass dieser Vertrag planwidrige Regelungslücken enthält. Jeder Vertragspartner hat eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten.

2. Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Verleihers.


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Ort, Verleiher                                             Ort, Datum, Entleiher